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GLK gr Bo

Mi
16
Sep2020

Von 12.30 bis 14.00

Von 12:30 bis 14:00

Tagesordnung

  1. Runder Geb.
  2. Protokoll?
  3. Bericht aus den Bereichen 
  4. SMV 
  5. Allgemeine Hinweise und Belehrungen  (Verbandsbuch, Verschwiegenheit, digitale Datenverarbeitung, Nebentätigkeiten anzuzeigen, Auf Fluren nur ein Tisch, ins Klassenbuch keine Diagnosen, EU-DSGV: Klassenbuch verlieren..)  
  6. Geschäftsverteilungsplan (Schulkonferenz SL, Elternbeiratsvorsitzender, Schülersprecher, 3 L, 3 S mind. Kl. 7, 3 Eltern) 
  7. Ersthelfer (2 Lehrkräfte) 
  8. Termine Telko, Termine Fallbesprechungen 
  9. Termin Elternabend
  10. Beratung und Beschlussfassung über die Grundsätze außerunterrichtlicher Veranstaltungen 
    Antrag: Wie im vergangenen Schuljahr sollen Beträge über 30€ in der GLK beschlossen und Landschulheimkosten in der GLK abgesprochen werden. Inzwischen wissen wir, dass eine Überschreitung des Budgets beantragt werden kann. Das hat die SL getan, bitte Rücksprache bei Schwierigkeiten.
  11. Fortbildungsplanung: 
    Die Schule hat Mittel zur Erhaltung der Lehrergesundheit/Fallbesprechungen/Supervision beantragt und genehmigt bekommen. Wir raten dringend zur Teilnahme. 
    Welcher Bedarf?
  12.  MEP, Bericht Ca, Hee, Lü
  13. MAU
  14. Sonderpäd. Dienst
  15. Spuckschutz für den Musikunterricht
  16. Bedingungen Fernlernen

Wichtiges und Dringendes:

  • Dienstältestenliste siehe Aushang
  • Bitte Aushang Seuchenschutz beachten

 

 

gez. Nadine Castellano

 

 

Anlage 1:

Hinweise zur Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO1) an öffentlichen Schulen (Stand März 2019)
1.
Benennung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten2 (bDSB) sowie Meldung desselben an den LfDI und das RP bzw. das Schulamt entsprechend unseres Schrei-bens vom 07.12.2018. Die Nennung des Namens des bDSB ist nicht notwendig.
Die Nennung der Kontakt-E-Mailadresse erfüllt bereits die gesetzlichen Vorausset-zungen.
2.
...
3.
Die Lehrkräfte sind (nochmals) zur Einhaltung des Datenschutzes anzuhalten. Dies betrifft in erster Linie den Umgang der Lehrkräfte und anderer an der Schule beschäf-tigter Personen mit den Schüler- und Elterndaten.
1

Die nachfolgend genannten Artikel sind solche der EU-DSGVO falls nicht anders gekennzeichnet.
2

Im Folgenden wird aus Gründen der Lesbarkeit nur die männliche Form verwandt.


Regierungspräsidium Karlsruhe Stand März 2018
Dazu sind die mit der Verarbeitung dieser Daten betrauten Personen regelmäßig datenschutzrechtlich zu sensibilisieren und zu schulen z.B. im Umgang mit IT-Ausstattung. Die entsprechenden Informationen können im Rahmen einer GLK erfol-gen und entsprechend ins Protokoll aufgenommen werden. Ferner können Merkblät-ter, Hinweise und Handreichungen zu speziellen datenschutzrechtlichen Themen dazu beitragen, dass die einschlägigen Datenschutzvorschriften eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an Schulen“ allen an der Schule tätigen Personen zugänglich zu machen. (siehe unten) Die VwV wird derzeit vom Kultusministerium überarbeitet und in absehbarer Zeit neu veröffentlicht.
4.
Überprüfung der eingesetzten Einwilligungserklärungen zur Verarbeitung bzw. Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Fotos und Video- und Tonaufnahmen hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Anforderungen der DSGVO. Das Kultusministerium hat hierzu als Orientierungshilfe ein Musterformular bereitgestellt.
Gegebenenfalls ist es notwendig, bestehende Einwilligungserklärungen an die Anforderungen der DSGVO anzupassen, bevor weitere Verarbeitungen bzw. Veröffentlichungen erfolgen.
5.
Überarbeitung des Aufnahmeformulars der Schule zur vorgeschriebenen Information der Betroffenen über ihre Rechte nach Art. 13 und Art. 14 . Das Formular muss den Hinweisen des Kultusministeriums zur Informationspflicht gegenüber Betroffenen nach Art. 13 und 14 entsprechen.
Für die Daten, die später im laufenden Schulbetrieb erhoben werden, ist ein Hinweis im Aufnahmeformular möglich, dass diese Informationen auch für weitere, während des künftigen Schulbetriebs bei Bedarf erhobene Daten von Schülern und Eltern (z.B. Anmeldung für AUV) gelten.
Das „Merkblatt Betroffenenrechte“ kann dem Betroffenen zusätzlich ausgehändigt werden, falls er sich hinsichtlich seiner Rechte konkret erkundigt.

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Regierungspräsidium Karlsruhe Stand März 2018
Bei Veranstaltungen sind die Dokumente „Aushang Betroffenenrechte bei Veranstaltungen“ sowie ggf. „Aushang Veranstaltungen Datenschutz Foto und Videoaufnahmen“ durch für die Teilnehmer der Veranstaltung gut sichtbare Aushänge zu veröffentlichen.
6.
Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 gemäß den Hinweisen des Kultusministeriums zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
Als Ausfüllhilfe kann das vom Kultusministerium auf der webbasierten Plattform vvbw.kultus-bw.de online zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.
7.
Erarbeitung und schriftliche Dokumentation eines Datenschutz- und Sicherheitskonzeptes mit Risikoabschätzung sowie Dokumentation der technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOM ) nach Art. 24 i. V. m. Art. 35 nebst schriftlicher Dokumentation eines festgelegten Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung der TOM gem. Art. 32.
Das Kultusministerium erarbeitet derzeit eine generelle Vorlage hierzu.
8.
Erstellung eines Notfallplans für den Eintritt einer Datenpanne. Dieser ist notwendig um im Falle einer Datenpanne der Meldepflicht innerhalb der vorgegebenen, kurzen Fristen gem. Art. 33, 34 nachkommen zu können. Der Notfallplan ist anhand der Hin-weise des Kultusministeriums zur Meldung bei Datenpannen zu erstellen.
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Regierungspräsidium Karlsruhe Stand März 2018




 

Anlage 2:

Die Nutzung privater Datenverarbeitungsgeräte durch Lehrkräfte



11.1

Lehrkräfte, die sich schriftlich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Hinweise der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift verpflichtet haben, dürfen mit Genehmigung der Schulleitung zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Datenverarbeitungsgeräte zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwenden. Sie haben sicherzustellen, dass diese Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.



11.2

Werden personenbezogene Daten auf Personal Computern und anderen Datenverarbeitungsgeräten wie Laptops, Tablets, Smartphones usw. verarbeitet, sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 LDSG zu treffen.

 

Dabei ist insbesondere Folgendes zu realisieren:

 

Alle personenbezogenen Daten sind verschlüsselt zu speichern. Dies gilt auch für den Einsatz mobiler Speichermedien wie USB-Sticks, mobile Festplatten, CDs oder DVDs, Backups, sofern das Speichermedium nicht anderweitig (zum Beispiel durch Verschluss) gesichert ist.



11.3

Personenbezogene Daten, deren Kenntnis für die Lehrkraft nicht zur Aufgabenerfüllung notwendig ist, wie etwa über Krankheiten oder Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, dürfen nicht auf privaten Datenverarbeitungsgeräten verarbeitet werden. Sofern Lehrkräfte im Rahmen ihrer Aufgaben personenbezogene Daten für sonderpädagogische Gutachten verarbeiten, sind diese Gutachten nach Fertigstellung auszudrucken und die personenbezogenen Daten auf den privaten Datenverarbeitungsgeräten unverzüglich zu löschen.